Anordnungsadressat im Sinne des § 24 sind die in § 22 oder in Rechtsverordnungen nach § 23 genannten Normadressaten. Auf die Erl. zu § 22 Nr. 2 wird verwiesen. Tragen mehrere Betreiber dazu bei, dass schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, ist jeder Betreiber Normadressat, die Behörde kann gegen jeden die insgesamt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Auf Nr. 5.1 TA Lärm (Kennziffer 10 210) wird verwiesen. Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist befugt, auch gegenüber einer Gemeinde den beim Betrieb ihrer kommunalen Einrichtungen einzuhaltenden Immissionsrichtwert anzuordnen. Das BVerwG (Urt. v. 25. 7. 2002, BVerwGE 117, 1 ff. = UPR 2003, 70 = NVwZ 2003, 346) schließt dies – entgegen den Vorinstanzen – u. a. daraus, dass das BImSchG an hoheitliche Betreiber von Anlagen dieselben rechtlichen Anforderungen stellt wie an private Anlagenbetreiber, so dass auch diese Anlagen der Vollzugskompetenz der zuständigen Immissionsschutzbehörde unterfallen.
Lieferung: 08/2009
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