BImSchG Erläuterungen: § 18 Erlöschen der Genehmigung
Eine Genehmigung nach dem BImSchG ist vom Grundsatz her unbefristet und kann auch nach vielen Jahren noch die Grundlage des Betriebes einer Anlage sein. Gleichwohl ist der Bestandsschutz in vielfältiger Weise eingeschränkt, damit jeweils die Anlagen dem sich weiter entwickelnden Stand der Technik angepasst werden. Anfangs war im Rahmen der Erarbeitung der IVU-Richtlinie eine generelle Befristung von Genehmigungen im Gespräch gewesen; in der nunmehr gültigen Fassung ist in Art. 13 zu diesem Zweck statt dessen eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.