§ 16 ist durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl I S. 1498) in das BImSchG eingefügt worden. Danach bedarf die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage entweder einer Genehmigung nach § 16 oder einer Anzeige nach § 15. Die Änderung bedarf einer Genehmigung nach § 16, wenn sie wesentlich ist. Was unter einer wesentlichen Änderung zu verstehen ist, richtet sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1, dessen 2. Halbsatz durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09. 12. 2006 (BGBl. I S. 2819) eingefügt worden ist und EU-Recht in Folge der Aarhus-Konvention umsetzt. Damit sollen die geltenden Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Zulassungsverfahren für Industrieanlagen präzisiert werden.
Lieferung: 14/2007
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