Die Anzeigepflicht soll der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine Änderung der Anlage einer Änderungsgenehmigung nach § 16 bedarf, nicht auch ob gegen Pflichten aus § 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 verstoßen worden ist.
Muss der Betreiber davon ausgehen, dass nach der Erteilung der Genehmigung Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen eintreten werden oder eingetreten sind, etwa weil die Anlage dem Stand der Technik oder wirtschaftlichen Notwendigkeiten angepasst werden soll oder angepasst worden ist, ergeben sich Abweichungen aus der Emmissionserklärung nach § 27 oder des aktualisierten Sicherheitsberichtes aus § 9 StörfallV oder der Umweltbetriebsprüfung, muss er prüfen, ob eine Änderung im Sinne der §§ 15 oder 16 vorliegt. Aus welchem Grund eine Änderung geschehen ist, ist ohne Belang.
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