§ 14 schirmt Anlagen, deren im förmlichen Verfahren erteilte Genehmigung unanfechtbar geworden sind, gegen unmittelbar auf Gesetz beruhende zivilrechtliche Ansprüche von Grundstücknachbarn ab, soweit diese auf Einstellung des Betriebes gerichtet sind. Zu diesen Ansprüchen gehören die §§ 823, 862, 906, 1004 BGB, sowie Ansprüche aus dem privaten Landesnachbarrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abwehransprüche nach diesen Vorschriften entfallen, wenn der Grundstücksnachbar nach § 906 Abs. 1 BGB unwesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks und nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB eine auf ortsüblicher Nutzung beruhende wesentliche Beeinträchtigung ohnedies dulden muss, d. h. der Störer nicht rechtswidrig handelt.
Lieferung: 03/2013
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