Die Erteilung von Vorbescheiden gem. § 9 oder Teilgenehmigungen gem. § 8 dient dazu, die Genehmigung großer oder komplexer Anlagen durch eine abschnittsweise Aufgliederung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Aufgliederung kann jedoch dazu führen, dass Einwendungen gegen das Verfahren, die bereits in früheren Abschnitten vorgebracht worden sind oder hätten vorgebracht werden können und in einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung ihre Erledigung gefunden haben, in späteren Verfahrensabschnitten erneut vorgebracht werden. Durch § 11 wird zugunsten des Antragstellers klargestellt, welche in einem früheren Verfahrensabschnitt möglichen Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Lieferung: 03/2013
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