Die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens setzt einen Antrag (§ 10 Abs. 1 S. 1) voraus. Eine ohne Antrag erteilte Genehmigung ist fehlerhaft, aber nicht nichtig. Der fehlende Antrag kann jederzeit, auch im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird der Behörde nach Einleitung des Verfahrens bewusst, dass ein Antrag fehlt und kommt der Träger des Vorhabens dem Verlangen der Behörde nicht nach, einen Antrag nachträglich zu stellen, stellt sie das Verfahren ein. Mangels Antrag kommt ein ablehnender Bescheid nicht in Betracht.
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