Das BImSchG ist Teil des Umweltschutzrechts. Das Umweltschutzrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die den Zweck haben, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern oder wieder zu gewinnen, insbesondere die Luft, den Boden, das Wasser sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu erhalten, das ökologische Gleichgewicht zu wahren oder wiederherzustellen oder für eine gesunde und saubere Umwelt zu sorgen (vgl. Umweltprogramm der Bundesregierung, 1971, BT-Drucks. IV S. 2710, Umweltpolitik in Bayern – ein Programm). Der Umweltschutz ist nicht Gegenstand eines Grundrechtes. Durch Art. 20a GG ist jedoch der Umweltschutz als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen worden (siehe Gesetz vom 27. 10. 1994 BGBl. I S. 3146).
Lieferung: 03/2013
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: