Mit der Vorschrift werden dem Arbeitgeber Erleichterungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eingeräumt. Die Erleichterungen zielen darauf ab, dass auf weitere Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen nach § 8 sowie bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach § 9 verzichtet werden kann.
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