BetrSichV Erläuterungen: § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
Mit den in Absatz 1 aufgeführten Grundpflichten des Arbeitgebers wird erneut die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung verdeutlicht. Ohne Gefährdungsbeurteilung und die abgeleiteten Schutzmaßnahmen dürfen Arbeitsmittel nicht verwendet werden. Durch die in den Nrn. 1 bis 3 angeführten Grundpflichten des Arbeitgebers wird deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung vor der Aufnahme der Arbeit, also der Verwendung der Arbeitsmittel, durchzuführen ist. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber von den allgemeinen Grundsätzen, wie sie in § 4 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten sind, ausgehen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.