In Abs. 1 wird weiterhin die wichtigste Arbeitgeberpflicht, die im ArbSchG enthalten ist, nämlich die Verpflichtung zur Durchführung der Beurteilung der Gefährdungen, konkretisiert. Letzteres gilt insbesondere für die notwendigen Maßnahmen, die für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel erforderlich sind. Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen, die der sicheren Verwendung aller Arbeitsmittel dienen, abzuleiten. In Satz 2 wird verdeutlicht, dass das alleinige Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung den Arbeitgeber nicht davon entbindet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob die Verwendung des Arbeitsmittels durch die Arbeitnehmer in der vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsweise gefahrlos möglich ist.
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