Die hier in den Abs. 1 bis 5 aufgeführten Vorschriften sind neu. Der Gesetzgeber orientiert sich mit den hier vorgeschriebenen Regelungsmaßnahmen am betrieblichen Unfallgeschehen. Er hat analysiert, dass sehr häufig Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb die Ursache für Betriebsstörungen und Unfälle seien. Manipulation, Instandhaltung und insbesondere Betriebszustände wie An-, Abfahr- und Erprobungsvorgänge seien ursächlich für Betriebsstörungen und Unfälle.
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