Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 BetrVG u. a. die Aufgabe, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann es auch erforderlich werden, dass Betriebsratsmitglieder Kollegen im Betrieb aufsuchen, um mit ihnen am Arbeitsplatz Fragen des Arbeitsschutzes zu besprechen. Dass sie dabei bestimmte Grenzen beachten müssen, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin – LAG – vom 24. September 2004 (6 Sa 1116/04). Danach verstoßen Betriebsratsmitglieder gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie ihre Kollegen unaufgefordert in lange Gespräche verwickeln und dadurch von der Arbeit abhalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.01.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seite 40
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