Mit der Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung durch die TRBS 1201-5 wurden neue Prüfanforderungen hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes für die Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV 2002 („Nr. 4 Anlagen“) verfasst. Die mit der Prüfaufgabe betrauten zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) sind verpflichtet, diese in ihre Prüftätigkeit einzubinden. Dieser Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit der praktischen Umsetzung der neuen und alten Prüfanforderungen im Rahmen der o. a. technischen Regel für eine ZÜS bei der Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfungen anhand zweier Beispielanlagen. Des Weiteren werden nötige Randbedingungen und Möglichkeiten zur Abstützung auf die Aussage eines Drittprüfers zur Umsetzung in einer Prüfsystematik aufgezeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-31 |
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