Anhang 1 dient der Umsetzung der Regelungen aus Anhang I, Nummer 3 und Anhang II Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 der der Richtlinie 2009/104/EG in nationales Recht (vgl. Anhang 1 Nummer 3 sowie Anhang 2 Nummer 3, 4 und 5 der BetrSichV 2002).
Die allgemeinen, für alle Arbeitsmittel geltenden Teile der bisherigen Anhänge 1 und 2 wurden zusammengeführt und – als Schutzziele formuliert – in den verfügenden Teil des Verordnungsentwurfes, insbesondere in die §§ 4 bis 9 übernommen. Die verbleibenden, nur für bestimmte Arbeitsmittel geltenden Regelungen der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002 wurden im neuen Anhang 1 der BetrSichV zusammengefasst, so dass auf einen weiteren Anhang verzichtet werden konnte.
Bei Bedarf kann der neue Anhang 1 künftig um weitere spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel ergänzt werden. Im vorliegenden Entwurf ist dies für Aufzugsanlagen und Druckanlagen bereits geschehen. Hierzu wurden die Nummern 4 und 5 mit besonderen Anforderungen angefügt, die sich aus den §§ 4 bis 9 nicht ableiten lassen. (BR-DS 400/14)
Seiten 218 - 227
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