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Berufskrankheiten-Verordnung  
11.06.2026

Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ in Berufskrankheitenliste aufgenommen

ESV-Redaktion Betriebssicherheit/BMAS
Betroffene können Personen sein, die in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft und in der Landschaftspflege tätig sind oder waren. (Foto: wuzefe/Pixabay)
Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 die 7. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen. Mit der Verordnung wird die Krankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Von dieser Berufskrankheit können in erster Linie Personen betroffen sein, die im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege tätig sind oder waren. Die Berufskrankheit ist allerdings nicht darauf beschränkt. Darüber hinaus wurden und werden Pestizide zum Beispiel zur Pflege von Gleis- und Sportanlagen, zur Schädlingsbekämpfung in Städten, Gebäuden sowie in der Nutztierhaltung und im Pflanzenfachhandel eingesetzt.

Mit der Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen einer Erkrankung geschaffen. Die Verordnung folgt dabei den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bereits im Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung können die Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. Im Fall der Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ wurde die Empfehlung des Sachverständigenbeirats im März 2024 veröffentlicht und am 16. September 2025 durch den ÄSVB nochmals konkretisiert.

Zudem wird in der Verordnung eine Präzisierung zur Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des ÄSVB vorgenommen. Nun muss noch der Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen. Betroffene können sich aber bereits jetzt an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.

Quelle: Pressemitteilung BMAS

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