In der bis zum 16.9.2012 geltenden Fassung des BEEG (vgl. Rn. 3a zu § 2) befanden sich die Regelungen über das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in § 2 a. F. Abs. 8 und 9. Der seit dem 16.9.2012 geltende § 2d entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem früheren § 2 a. F. Abs. 8 und 9 (vgl. zu den Einzelheiten die amtliche Begründung in BT-Drucks. 17/9841 zu § 2d).
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