Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bayern
Vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314), zuletzt geändert am 11. Februar 2020 (GVBl. S. 36)
Auf Grund
- des Art. 13 Satz 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 421 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- des Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F) sowie
- des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 201 0-1-1) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
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