Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 27. Juni 2017, BAnz AT 30.06.2017 B1
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2017 (BGBl. IS. 114,1222) erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Stiftung) folgende Anlagerichtlinien:
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