Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 16. August 2011, Amtsbl. I S. 277
Auf Grund des § 23 Absatz 2 Satz 1 und des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), und § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:
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