Grundsätzlich ist jedes Arbeitsmittel den jeweiligen sicherheitstechnischen und ergonomischen Erfordernissen optimal anzupassen. Der Bürostuhl ist in diesem Sinne ein Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung, also dementsprechend auch so zu behandeln. Da die Anforderungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sehr unterschiedlich sein können, sollte der Bürostuhl als Arbeitsmittel Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein. Hier muss festgestellt werden, in wie weit sich die Bewegungsmöglichkeit eines Stuhls im Verhältnis zu seiner Standsicherheit und zu unbeabsichtigtem Wegrollen verhält.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-11 |
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