Mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zum 1.1.2004 und dem Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2006 gilt für Krankenhäuser die Regelung, dass die Zeiten der Bereitschaftsdienste in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten sind. Die Übergangszeit sollte es den Krankenhausleitungen ermöglichen, die Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen. Das LAS informierte die Krankenhausleitungen, dass Handlungshilfen (LV 30) und Arbeitsmaterialien zur Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern vorliegen, die von Arbeitsschutzinstitutionen erarbeitet worden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-28 |
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