Das Arbeitsschutzgesetz, die der Arbeitsstättenverordnung übergeordnete Rechtsvorschrift, regelt in § 25 Bußgeldvorschriften bei Ordnungswidrigkeiten und in § 26 Strafvorschriften. Die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Lastenhandhabungsverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, praktisch alle den Arbeitsschutz betreffenden Verordnungen enthalten Aussagen zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Nur die Arbeitsstättenverordnung in der Neufassung von 2004 verzichtete darauf. Zwar konnten die zuständigen Behörden grundsätzlich unter Zuhilfenahme des Arbeitsschutzgesetzes Bußgelder aussprechen. Aber verwunderlich war die Sonderstellung schon, zumal eine Erhebung aus Sachsen belegt, dass die meisten Beanstandungen bei Kontrollen gerade den Bereich der Arbeitsstättenverordnung betrafen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-04 |
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