Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere auf „Beschäftigte“. Gesetzlich definiert ist dieser Begriff in § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach festgestellt hat, setzt die Anwendung dieser beiden Vorschriften nicht voraus, dass ein Entgelt gezahlt wird: So hat beispielsweise das BSG mit Urteil vom 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R – entschieden, dass eine Handballspielerin, die für ihre Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung erhielt, dennoch als Beschäftigte unfallversichert war. Zugleich hat das Gericht zur Frage der Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer reinen Vereinsmitgliedschaft Stellung genommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
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