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Vorschrift Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung

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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Vom 12. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 43)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1409276

Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBL M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres und Europa

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

§ 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden

§ 4 Zuständigkeit der Polizeibehörden

§ 5 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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