„Mit der Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 ASiG bestimmen sich die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch nach den Regelungen des ASiG“. Die Rechtsstellung der bestellten Sicherheitsfachkraft bestimmt sich insbesondere nach § 8 ASiG. Ihre Aufgaben und Pflichten bestimmen sich insbesondere nach § 6 ASiG.
§ 6 ASiG benennt die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Grundaussage ist, dass Sicherheitsfachkräfte „den Arbeitgeber unterstützen“ (dazu 1.3). Sie „üben damit primär eine betriebsinterne Beratungsfunktion aus – und haben eine Stabsfunktion (siehe die Kommentierung zu § 8). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber „beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“. Alles was folgt, gilt „insbesondere“, es sind also nur beispielhafte Konkretisierungen (dazu 1.4). Die „gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend. „Konkretisiert werden die Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch die DGUV Vorschrift 2.
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