Entscheidend für den Begriff der Ruhepause ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten (vgl. BAG, Urteil vom 5.8.1988 – 6 AZR 658/85 –, AP Nr. 1 zu § 3 AZOKr), der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, ob und wie er diese Zeit verbringen will (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 AZR 603/01 –, EzA § 4 ArbZG Nr. 1). Ruhepausen stellen keine Arbeitszeit dar und werden daher in der Regel auch nicht vergütet (vgl. BAG, Urteil vom 27.4.2000 – 6 AZR 861/98 – ; NZA 2001, 274; BAG, Urteil vom 23.1.2001 – 9 AZR 4/00 –, NZA 2002, 224).
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