Durch § 21a hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2002/15/ EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im Straßenverkehr (vgl. Kennzahl Nr. 15 298) umgesetzt. Nach Ansicht von Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 5. Auflage 2007, § 21a ArbZG Rn. 13, sind die in Abs. 3 geregelten Arbeitszeiten nicht europarechtskonform, und es wird ein Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie 2002/15/EG (vgl. Kennzahl Nr. 15 298) geltend gemacht (vgl. dazu auch Rn. 13). Dagegen befindet sich § 21a mit der EG-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (vgl. Kennzahl Nr. 15 031) in Einklang.
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