Zur ersten Orientierung wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung (Kennziffer 4201) verwiesen. Anhang Nr. 1.2 hat weitgehend die bisher geltende ArbStättV von 1975 übernommen, ohne feste Maße vorzugeben. Durch den Verzicht, an Raumhöhen und Mindestgrundflächen spezielle Anforderungen zu stellen, soll nach der amtlichen Begründung eine betriebsnahe Gestaltung der Arbeitststätte ermöglicht werden. Der Arbeitgeber darf von diesem Gestaltungsspielraum unter der Bedingung Gebrauch machen, dass von der Gestaltung der Arbeitsstätte keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht.
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