§ 6 enthält Vorschriften, die sich auf die Bereitstellung von Räumen in Arbeitsstätten beziehen. Er bezieht sich sowohl auf Arbeitsräume, d.h. auf Räume, die unmittelbar dem Arbeitsablauf dienen (§ 2 Abs. 3 ArbStättV), als auch auf Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 4 ArbStättV). § 6 wird konkretisiert durch „Anforderungen an Arbeitsstätten“ im Anhang zur Verordnung und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), die nach § 8 Abs. 2 längstens bis zum 31. Dezember 2012 fortgelten. Die ASR sind allerdings gegenstandslos, soweit sie sich auf Forderungen der ArbStättV von 1975 beziehen, die in der neuen ArbStättV nicht übernommen worden sind. Zur rechtlichen Bedeutung der Grundsatzanforderungen des § 6 wird auf die Erl. 1 zu § 4 verwiesen. Spezielle Anforderungen bei der Einrichtung von Arbeitsstätten zum Schutz behinderter Beschäftigten enthält § 3 Abs. 2 ArbStättV.
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