§ 4 übernimmt weitgehend die bisher geltenden Vorschriften über die besonderen Anforderungen an den Betrieb von Arbeitsstätten. Er enthält nur grundlegende Forderungen. Die allgemeinen Pflichten des § 4 werden konkretisiert durch den Anhang zur Verordnung, durch die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), durch die BGV A 1 – Grundsätze der Prävention (Kennziffer 4720) und das Berufsgenossenschaftliche Regelwerk. Soweit die neue ArbStättV auf konkretisierende Anforderungen (z.B. Prüffristen, Mindestgrundfläche, lichte Höhe von Räumen) verzichtet, gelten die zur Auslegung dieser Forderungen erlassenen ASR nicht mehr. Sie enthalten aber nach wie vor Orientierungshilfen. Der Arbeitgeber muss sich nicht an die ASR halten, wenn er eine mit § 3 zu vereinbarende, den Grundforderungen der Verordnung entsprechende Lösung findet. „Die Schutzziele sollen betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen“ (siehe amtliche Begründung Kennziffer 4201 unter A.). Die Grundvorschriften sind flexibel ausgestaltet, um dem Arbeitgeber die Anpassung der konkreten Maßnahme an die konkrete Gefährdungssituation zu ermöglichen. Das bedeutet Freiheit, aber auch Eigenverantwortung und (Rechts-)Unsicherheit.
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