§ 3 Abs. 1 Satz 1 enthält grundlegende Pflichten der ArbStättV. Abweichend vom bisher geltenden Recht wird nicht lediglich die Einhaltung der Verordnung verlangt. Es wird vielmehr gefordert, dass den Forderungen der Verordnung entsprechend dafür gesorgt wird, dass keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Damit wird ein Ziel bestimmt und klargestellt, in welcher Weise die Vorschriften der ArbStättV, die nur allgemein formulierte Anforderungen enthalten, konkretisiert werden müssen.
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