Der Begriff der Arbeitsstätte wird in § 2 Abs. 1 bis 4 abschließend definiert. Arbeitsstätten, die dieser Definition nicht entsprechen, unterliegen nicht der ArbStättV. Arbeitsstätten, die der Definition in § 2 entsprechen, unterliegen trotzdem nicht der ArbStättV, wenn sie nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Ob der Arbeitgeber Eigentümer des Gebäudes ist, ist für die Anwendung der ArbStättV unerheblich. Die ArbStättV gilt auch für gemietete oder gepachtete Arbeitsstätten (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. 4. 1983 – 1 C 167/79 = GewArch 1983, 339 für den Betreiber eines Möbelhandels). Entscheidend ist ein „Verfügungsund/oder Nutzungsrecht“ des Arbeitgebers (vgl. C1 der LASI-Leitlinien – Kennziffer 4292).
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