Normadressat ist der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3) und die verantwortlichen Personen nach § 13. Arbeitgeber ist auch der Verleiher von Leiharbeitnehmern. Eine dem § 12 Abs. 2 entsprechende Regelung, wonach der Entleiher bestimmte, an sich dem Verleiher als Arbeitgeber obliegende, Pflichten zu übernehmen hat, ist in § 7 nicht übernommen worden. Der Verleiher hat sich zumindest zu vergewissern, dass der Entleiher den Verpflichtungen aus § 7 nachkommt. Der Entleiher ist auf Grund des § 11 Abs. 6 AÜG für die Einhaltung des § 7 verantwortlich. In § 11 Abs. 6 S. 3 AÜG wird ausdrücklich bestimmt, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder berufliche Fähigkeiten an seinem Arbeitsplatz zu unterrichten hat. In der Urkunde nach § 12 AÜG hat der Entleiher zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
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