§ 4 fasst einige wichtige Arbeitsschutzgrundsätze zusammen. Aus der Numerierung der Grundsätze folgt eine Rangordnung. Ein optimaler Arbeitsschutz wird erreicht, wenn Gefahrenquellen schlechthin im Betrieb vermieden werden. Können oder werden sie nicht vermieden, sind technische Maßnahmen zu treffen, durch die Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (Auswahl von Anlagen und Verfahren mit möglichst geringem Gefährdungspotential). Die technischen Maßnahmen haben den Stand der Sicherheitstechnik zu berücksichtigen (Nr. 4). Gegenüber zwangsläufig wirkenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, d. h. Maßnahmen, die unabhängig von dem Verhalten der Beschäftigten deren Schutz gewährleisten oder die Gefährdung mindern, haben individuelle Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstungen, Verhaltensregeln) Nachrang (§ 4 Nr. 5).
Lieferung: 07/15Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.