ArbSchG Erläuterungen: § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Normadressat ist der Arbeitgeber (siehe die Erl. zu § 2 Abs. 2 und 3). Neben dem Arbeitgeber sind die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen für die Einhaltung des § 3 öffentlich-rechtlich verantwortlich. Die sonstigen in § 13 genannten Personen sind für die Einhaltung des § 3 öffentlich-rechtlich verantwortlich, wenn und soweit dies zu dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich gehört (siehe die Erl. zu § 13). Arbeitgeber ist auch der Verleiher von Leiharbeitnehmern, über Inhalt und Umfang seiner Verantwortung siehe die Erl. zu § 2 Nr. 3.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.