Der neue Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist eine Art „Dach-Ausschuss“ im Arbeitsschutzrecht. Er soll im Verhältnis zu den Ausschüssen nach den Arbeitsschutzverordnungen „übergreifende Aufgaben“ wahrnehmen. Verknüpft werden die Ausschüsse durch eine Zusammenarbeitspflicht (§ 24a Abs. 3 Satz 3 ArbSchG) und dadurch, dass ein Mitglied aus den anderen Ausschüssen dauerhaft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vertreten sein soll (§ 24a Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). „Aufbau, Inhalt und Formulierung“ der Vorschriften zum Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „orientieren sich an den Ausschussparagrafen in den Arbeitsschutzverordnungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG“ – so sagt es die Gesetzesbegründung.
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