Der neue Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist eine Art „Dach-Ausschuss“ im Arbeitsschutzrecht. Er soll im Verhältnis zu den Ausschüssen nach den Arbeitsschutzverordnungen „übergreifende Aufgaben“ wahrnehmen. Verknüpft werden die Ausschüsse durch eine Zusammenarbeitspflicht (§ 24a Abs. 3 Satz 3 ArbSchG) und dadurch, dass ein Mitglied aus den anderen Ausschüssen dauerhaft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vertreten sein soll (§ 24a Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). „Aufbau, Inhalt und Formulierung“ der Vorschriften zum Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „orientieren sich an den Ausschussparagrafen in den Arbeitsschutzverordnungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG“ – so sagt es die Gesetzesbegründung.
Lieferung: 03/22Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
