Verwaltungsvorschriften hatten einmal größere Bedeutung im Umwelt- und Technikrecht (dazu 2). Es gibt keine Verwaltungsvorschrift auf der Basis des § 24 ArbSchG, sondern die Konkretisierung des Arbeitsschutzrechts erfolgt durch Technische Regeln (dazu 3). § 24 ArbSchG ist europarechtswidrig (dazu 4) und grundgesetzkonform, seitdem die Bundesregierung ermächtigt wird und nicht mehr das BMAS (dazu 5).
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