§ 23 ArbSchG regelt
– Mitteilungspflichten der Arbeitgeber (dazu 2),
– den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Arbeitgeber (dazu 3),
– die Zusammenarbeit der Arbeitsschutzbehörden mit anderen Behörden insbesondere in Form einer Unterrichtungspflicht (dazu 4),
– den Jahresbericht der obersten Landesbehörde zur Überwachungstätigkeit (dazu 5) und
– eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (dazu 6).
Nur der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fehlt in der amtlichen Überschrift des § 23 ArbSchG.
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