Das ArbSchG gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes (siehe Anm. 1.2.1 und 1.2.4 zu § 1 ArbSchG). Es gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst. Beschäftigte sind auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Soldatinnen und Soldaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6). Die Dienststellen entsprechen den Betrieben (§ 2 Abs. 5 ArbSchG): „Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte“.
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