§ 18 Abs. 1 ermöglicht der Bundesregierung durch Rechtsverordnung Festlegung zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten durch
• Arbeitgeber,
• die sonstigen verantwortlichen Personen gemäß § 13 ArbSchG und
• die Beschäftigten (womit auf die §§ 15 und 16 im Dritten Abschnitt desArbSchG Bezug genommen ist).
Auch die Pflichten aus den Arbeitsschutzverordnungen treffen unmittelbar die Arbeitsschutzverantwortlichen – das stellt die KomNet-Wissensdatenbank klar1 und zitiert dabei eine frühere Ausgabe dieses Kommentares: „Wenn eine Vorschrift von Arbeitgeber spricht, kann dieser Begriff im Anwendungsbereich des § 13 ArbSchG also etwa durch ‚Betriebsleiter‘ (Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG) oder ‚besonders Beauftragter‘ (Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) ersetzt bzw. ergänzt werden.“
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