§ 18 Abs. 1 ermöglicht der Bundesregierung durch Rechtsverordnung Festlegung zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten durch
• Arbeitgeber,
• die sonstigen verantwortlichen Personen gemäß § 13 ArbSchG und
• die Beschäftigten (womit auf die §§ 15 und 16 im Dritten Abschnitt desArbSchG Bezug genommen ist).
Auch die Pflichten aus den Arbeitsschutzverordnungen treffen unmittelbar die Arbeitsschutzverantwortlichen – das stellt die KomNet-Wissensdatenbank klar1 und zitiert dabei eine frühere Ausgabe dieses Kommentares: „Wenn eine Vorschrift von Arbeitgeber spricht, kann dieser Begriff im Anwendungsbereich des § 13 ArbSchG also etwa durch ‚Betriebsleiter‘ (Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG) oder ‚besonders Beauftragter‘ (Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) ersetzt bzw. ergänzt werden.“
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
