Das Arbeitsschutzrecht gilt auch für den Öffentlichen Dienst, soweit es nicht Sonderregelungen gibt (vgl. § 18 ArbSchG). „Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind die Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber den Personalräten durch die personalvertretungsrechtlichen Regelungen abgedeckt (insbesondere durch § 68 Abs. 2, § 75 Abs. 3 Nr. 11 und § 81 BPersVG)“. Was insoweit im BPersVG (Kennziffer 4142) fehlt, regelt § 14 ArbSchG.
Lieferung: 11/19Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
