Nach § 11 hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Beschäftigten auf seinen Wunsch – unbeschadet seiner Verpflichtung aus anderen Vorschriften (siehe die Erl. zu Nr. 6) – zu ermöglichen, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Das Ausmaß der Verpflichtung hängt von der für die Beschäftigten bei der Arbeit möglichen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ab. Der Wunsch kann abgelehnt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine Gefährdung des Beschäftigten nicht zu rechnen ist.
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