§ 10 konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 1, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Beschäftigten nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder eines sonstigen Störfalles zu sorgen. Durch § 10 werden die erforderlichen Maßnahmen im einzelnen, wenngleich nicht erschöpfend aufgezählt. Sie werden weiter konkretisiert durch die Verordnungen nach den §§ 18 und 19, die Unfallverhütungsvorschriften und das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk.
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