Wenn eine an ihrem Arbeitsplatz allein tätige Person unter ungeklärten Umständen verunglückt, fallen nach den Regeln der objektiven Beweislast die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. War also im Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz einer verunglückten Person nicht auf die versicherte Tätigkeit gerichtet, dann ist es Sache des Unfallversicherungsträgers – wenn er die Erbringung von Versicherungsleistungen ablehnen will – den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass die handelnde Person zum Unfallzeitpunkt ihre versicherte Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen bzw. dass sich eine innere Ursache (z. B. eine Erkrankung) realisiert hatte (zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung vgl. Jung/Brose, in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 2. Auflage 2019, § 8 SGB VII Rn. 85–94).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-31 |
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