Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihres Lebens oder ihrer Gesundheit durch die Gestaltung und den Betrieb der Arbeitsstätte haben schon vor mehr als 100 Jahre Bedeutung erlangt. § 120a der Gewerbeordnung (GewO) aus dem Jahr 1891 enthielt die Verpflichtung für die Gewerbeunternehmer, „die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet“. In § 120b GewO waren weiterhin allgemeine Verpflichtungen zur Gewährleistung von Sitte und Anstand im Betrieb, u.a. durch entsprechende Ausrüstung der Arbeitsstätten mit Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen, verankert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-30 |
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