Der klagende Arbeitnehmer ist beim Zusammenstecken von Kupplungsnaben und Synchronringen einer Lärmexposition von 80 dB(A) ausgesetzt. Er teilt mit, dass er Gehörschutzstöpsel aufgrund der mangelnden Entlüftung und daraus folgender Entzündungen des Gehörgangs nicht toleriere, legt ein Attest vor, dass er nicht mehr im Lärmschutzbereich eingesetzt werden kann, und beantragt beim Gericht die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, auf dem er einer Lärmbeeinträchtigung von maximal 60 dB(A) ausgesetzt ist. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln wiesen die Klage aus vier Gründen ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-30 |
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