D er Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei bestehendem Arbeitsverhältnis erfasst jede betriebliche Tätigkeit, die dem Zweck des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt ist, also insbesondere die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeitnehmerpflichten. Es ist aber schon seit langem von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch sportliche Aktivitäten im Betrieb und gemeinschaftliche Feiern unter Versicherungsschutz stehen, wenn es dabei um die Stärkung der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander und im Verhältnis zur Geschäftsführung geht.
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