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Mitgliedsbetriebe der BGN  
06.11.2025

Ab 2026 gilt neue Fassung der DGUV Vorschrift 2

ESV-Redaktion Betriebssicherheit/BGN
Keine Betreuung gibt’s nicht: Neue Betriebe müssen der BGN innerhalb von 6 Monaten nach Betriebseröffnung ihre Betreuung nachweisen. (Foto: muralinath/Pixabay)
Zum 1. Januar 2026 tritt für Mitgliedsunternehmen der BGN eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Fassung unverändert.

Die überarbeitete Vorschrift konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Sie legt genau fest, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb umgesetzt werden soll und welche Aufgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) dabei übernehmen.

Die wichtigsten Neuerungen ab dem 1. Januar 2026 im Überblick:

1. Mehr Unterstützung für kleine Betriebe
Die neue Vorschrift schafft eine Erleichterung für kleine Betriebe: Die Grenze für die Betreuungsformen nach Anlage 1 und Anlage 4 wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit erhalten mehr Betriebe Zugang zum kostenfreien Kompetenzzentren-Modell der BGN.

2. Beratung wird digitaler
Die Betreuung durch Betriebsärzte und Sifas darf künftig auch telefonisch oder online erfolgen. Die neue Vorschrift erlaubt diese Flexibilität unter der Voraussetzung, dass sich die Experten zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. In der Grundbetreuung dürfen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. In begründeten Fällen kann der Anteil auf bis zu 50 % steigen.

3. Mehr Berufsgruppen zur Sifa-Ausbildung zugelassen
Wer als Sifa tätig sein will, muss nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Künftig können sich auch Absolventen aus den folgenden Fachrichtungen qualifizieren: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.

4. Qualitätssicherung durch Fortbildungsnachweis
Sifas und Betriebsärzte müssen künftig ihre erforderlichen Fortbildungen nachweisen und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Das schafft mehr Transparenz für die Betriebe. Gleichzeitig motiviert es die Fachkräfte, ihre eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten.

5. Neue Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten
Die Zuordnung der Betriebe zu Betreuungsgruppen und die Wirtschaftszweig-Schlüssel (WZ-Kode) wurden überarbeitet. Das kann zu neuen Einsatzzeiten und somit auch geringeren Kosten führen. Eine Neubewertung lohnt sich. Zudem gilt künftig bei der Grundbetreuung durch Sifa und Betriebsarzt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 %. Die bisherige Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten entfällt damit.

Zusätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung gestärkt:
Betriebe, die sich für das alternative Betreuungsmodell (KPZ-Modell oder Unternehmensmodell) entscheiden, müssen in Zukunft eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgeben. Sie müssen bestätigen, dass sie eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben und über aktuelle Unterlagen verfügen.

Betreuungsformen ab 2026 im Überblick

Welche Form der Betreuung in Frage kommt, hängt von der Betriebsgröße ab:
  • Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten müssen in die Regelbetreuung (Anlage 2). Dafür können sie entweder einen externen Dienstleister oder den ASD*BGN beauftragen. Alternativ bestehen die Möglichkeiten, einen Betriebsarzt und eine Sifa einzustellen oder auszubilden. Die Regelbetreuung umfasst eine Grundbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten sowie eine betriebsspezifische Betreuung, die auf die konkreten Gegebenheiten im Unternehmen zugeschnitten ist.
  • Kleinere Betriebe bis 20 Beschäftigte können die Regelbetreuung in vereinfachter Form wählen (Anlage 1). In diesem Fall gibt es keine festgelegten Einsatzzeiten – der Betreuungsumfang richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
  • Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können auch die kostengünstigere alternative Betreuung wählen. Hier übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Aufgaben selbst und lässt sich nur bei Bedarf von externen Experten beraten. Voraussetzung ist eine spezielle Qualifizierung. Für kleine Betriebe bis 20 Beschäftigte gibt es das kostenfreie Kompetenzzentren-Modell (Anlage 4). Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten können das Unternehmermodell (Anlage 3) wählen.
  • Keine Betreuung gibt’s nicht: Neue Betriebe müssen der BGN innerhalb von 6 Monaten nach Betriebseröffnung ihre Betreuung nachweisen. Andernfalls übernimmt automatisch der ASD*BGN.
Über die BGN
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit Sitz in Mannheim ist seit 1885 die gesetzliche Unfallversicherung für die Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränke-industrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks, der Fleischwirtschaft, von Brauereien und Mälzereien sowie von Schausteller- und Zirkusbetrieben. Alle Beschäftigten in diesen Betrieben sind kraft Gesetzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der BGN versichert – zurzeit rund 3,8 Millionen Menschen in über 380.000 Betrieben.

Quelle: Pressemitteilung der BGN

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