Teil I:
Mit der o.g. Regelung hat der Gesetzgeber bezweckt, das Anwendungsgebiet der Norm zum sog. Einfrieren (eingefügt durch das RÜG-ErgG mit Wirkung vom 01.07.1993) zu erweitern. In diesem Beitrag soll die Relevanz der Bestimmung für die gesetzliche UV anhand einiger typischer – wenn auch sicherlich nicht aller denkbarer – Fallgruppen näher untersucht werden. Der Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens1) dürfte hierbei hilfreich für das Verständnis dieser schwierigen Ergänzungsregelung sein.
Teil II:
Als Fazit des Teils I bleibt Folgendes festzuhalten: Insbesondere in den Fällen gestützter Rente und Rente auf Grund vorangehender gesonderter Anerkennung des Versicherungsfalles durch einen Grund-VA ist ein Einfrieren der Leistung wegen des rechtswidrigen Grund-VA (stützende Rente bzw. Anerkennung dem Grunde nach) - nur - gem. § 48 Abs. 3 S. 2 möglich. Das Einfrieren hat zu erfolgen, wenn sich nach „Anlaufen“ der Leistung des Folge-VA der Fehler im Grund-VA herausstellt. Da der Anerkennung dem Grunde nach im BKBereich größere Bedeutung als im Bereich der Arbeitsunfälle zukommen dürfte, wird zur Vereinfachung im Weiteren nur hierauf abgestellt. Die Überlegungen zur BK-Anerkennung gelten aber für die Anerkennung des Arbeitsunfalles in gleicher Weise. Hieran anknüpfend sind folgende weitere Fallgruppen zu erörtern.
Seiten 26 - 28
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.